Art. 86 [Bundeseigene Verwaltung]

Führt  der  Bund  die  Gesetze  durch  bundeseigene  Verwaltung  oder  durch
bundesunmittelbare  Körperschaften  oder  Anstalten des öffentlichen Rechtes
aus, so erläßt die  Bundesregierung,  soweit  nicht  das  Gesetz  Besonderes
vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.



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